Berufsausbildung arrow Probezeit in der Berufsausbildung
07.02.2012
Probezeit in der Berufsausbildung

Probezeit in der Berufsausbildung

 

Image  


Wie in jedem anderen Ausbildungsverhältnis auch gibt es auch eine gesetzlich geregelte Probezeit in der Berufsausbildung. Die Probezeit wird von manchem angehenden Auszubildenden als „Bewährungszeit“ aufgefasst, in der sie sich dem Bestand ihrer Ausbildung und der Sicherheit ihres Ausbildungsverhältnisses nicht sicher sein können.

 

 


Viele Auszubildende befürchten, dass sie beim kleinsten Fehler in der Anfangszeit die Probezeit nicht bestehen, weil sie sich in dieser Zeit als „Freiwild“ für plötzliche Kündigungen fühlen. Diese Ängste sind meist unbegründet. Selbstverständlich geht ein Arbeitgeber immer ein gewisses Risiko ein, wenn er Nachwuchs ausbildet. Die Zeugnisse, die ihm zugesandt werden, sind meist im tadellosen Zustand, bei Bewerbungsgesprächen zeigen sich die meisten Jugendlichen von ihrer besten Seite, bei Probearbeitstagen wird besonders sorgfältig zugehört und gearbeitet, der Arbeitgeber hat jedoch keine Referenzen zur Absicherung seines Urteils zur Verfügung. Aus der Sicht des Arbeitgebers dient die Probezeit dazu, die Arbeitseinstellung und –leistung des neuen Auszubildenden zu beobachten, wobei natürlich typische Anfangsfehler nicht negativ bewertet werden.

 

 


Doch fallen sicherlich unregelmäßig oder gar nicht geführte Ausbildungshefte, Schulschwänzen und Unpünktlichkeit bei der Beobachtung ins Gewicht. Doch auch für den Auszubildenden gibt die Probezeit in der Berufsausbildung die Möglichkeit, sich selbst, den Ausbildungsbetrieb und die Ausbilder zu testen. Selbst wenn man sich vor der Entscheidung für einen bestimmten Beruf vorbereitet hat, Berufsinformationen gelesen hat, eventuell sogar ein Praktikum absolviert hat, kann es über die Dauer der Arbeit doch sein, dass man merkt, dass man die falsche Entscheidung getroffen hat.

 

 


Der beiderseitige Vorteil ist, dass während der Probezeit ohne Kündigungsfrist das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen möglich ist. Nach der Probezeit ist nur dem Auszubildenden eine fristgebundene Kündigung erlaubt. Bis vor Kurzem lag die normale Probezeit noch bei 6 Monaten. Inzwischen wurde der Rahmen der Probezeit vom Gesetzgeber auf eine Zeitspanne zwischen 4 Wochen und 4 Monaten festgelegt. Dieser Zeitrahmen ist auch meist ausreichend, um für beide Seiten genügend Einblick zu gewähren, um den Fortbestand einer Ausbildung eventuell zu überdenken, was jedoch in den seltensten Fällen passiert.

 
Berufsausbildung
Berufsausbildung
Bewerbung für Angestellte
Bewerbung staatliche Berufsausbildung
Bewerbung für Medizin Wissenschaft
Bewerbungen für Handwerk
Bewerbungen für Dienstleistungen
Einstellungstest für Azubis
Ausbildungsplatz suchen
Ausbildungsberufe
Probezeit in der Berufsausbildung
wichtiges zur Berufsausbildung
Berufsausbildung im Ausland
Ende der Berufsausbildung
Bewerbungsschreiben als PDF
Ratgeber
nützliche Tipps
Impressum