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19.05.2012
Kündigung Berufsausbildung

Kündigung Berufsausbildung

 

Eine Kündigung während der Berufsausbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Gesetzgeber hat dazu ganz klare und von Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses abweichende Regelungen festgesetzt. Während der Probezeit sind Kündigungen von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Angabe von Gründen möglich.

 

 

Die Probezeit beträgt zwischen 4 Wochen und 4 Monaten und steht im Ausbildungsvertrag. Danach kann der Ausbildungsbetrieb die Berufsausbildung nur noch aufgrund so genannter wichtiger Gründe beenden, der Auszubildende kann zu dem noch mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen den Ausbildungsvertrag kündigen, wenn er eine andere Ausbildung beginnen will. Wichtig ist, dass die Kündigung auf jeden Fall der Schriftform bedarf, mündliche Kündigungen sind für beide Seiten nicht zulässig. Zu den wichtigen Gründen, wegen deren ein Auszubildender den Vertrag kündigen kann, gehören: Gewalt seitens des Ausbilders, wenn der Ausbilder nicht berechtigt ist, eine Ausbildung durchzuführen (wenn also die Ausbilderprüfung fehlt), sexuelle Belästigung durch Kollegen oder den Ausbilder, Ausbleiben des Ausbildungsgehalts über längere Zeit, Beleidigungen (hier sowohl für den Auszubildenden als auch den Ausbilder ein Grund zur Kündigung).

 

 

Es ist nicht zulässig, wenn ein Auszubildender den Vertrag kündigt, um dieselbe Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzuführen (es sei denn, es liegt einer der wichtigen Gründe vor), diese Kündigung ist nicht rechtswirksam. Ein Ausbildungsbetrieb kann nach vorheriger Abmahnung den Ausbildungsvertrag kündigen, wenn wichtige Gründe seinerseits vorliegen. Zu diesen wichtigen Gründen gehören: Unentschuldigtes Fehlen oder häufiges Zuspätkommen (auch „Bummelei“ genannt), wenn der Auszubildende aufgrund seines Verhaltens das Ausbildungsziel nicht erreicht, Vernachlässigung der Sorgfalt beim Führen des Berichtshefts und bei Aufgaben der Berufsschule, unpassendes äußeres Erscheinen (vor allem bei Kundenverkehr oder in Banken).

 

 

Ohne vorherige Abmahnung kann ein Ausbildungsbetrieb kündigen, wenn der Urlaub ohne Antrag angetreten oder verlängert wird, die Zeiterfassung von dem Auszubildenden zu seinen Gunsten verändert, Diebstahl (jedoch erst ab einem bestimmten Wert und nur in Ausnahmefällen bei fortgeschrittener Ausbildung). Wichtig ist, dass die Kündigung binnen 14 Tage nach dem Ereignis ausgesprochen werden muss. Die Abmahnung muss in schriftlicher Form ergehen und den Hinweis auf eine mögliche Kündigung enthalten.

 
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